Die Hotelbetreiberin haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht, bereits für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet die Hotelbetreiberin für alle sonstigen schuldhaft verursachten Schäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Die Hotelbetreiberin haftet für eingebrachte Sachen gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist grundsätzlich beschränkt auf einen Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, mindestens jedoch 600 Euro und höchstens 3.500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten beträgt die Haftung maximal 800 Euro. Die Haftung der Hotelbetreiberin ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden durch den Gast selbst, dessen Begleiter oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Haftung ist unbeschränkt, wenn der Schaden durch Verschulden der Hotelbetreiberin oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder wenn die Hotelbetreiberin die Aufbewahrung von Wertsachen zu Unrecht abgelehnt hat (§ 702 Abs. 2 BGB). Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung diese gegenüber der Hotelbetreiberin anzeigt. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von der Hotelbetreiberin zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung von ihr oder ihrer Erfüllungsgehilfen verschuldet ist. (§ 703 BGB).
Die Hotelparkplätze stehen dem Gast für den Hotelaufenthalt entgeltfrei zur Verfügung. Ein Verwahrungsvertrag kommt durch die Zurverfügungstellung der Parkplätze nicht zustande. Die Hotelbetreiberin sowie deren Erfüllungsgehilfen haften bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge, sowie deren Inhalt ausschließlich für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Fundsachen, die zurückgelassen wurden, werden nur auf Verlangen des Gastes, auf dessen Risiko und Kosten nachgesandt. Die Hotelbetreiberin bewahrt im Übrigen die Sachen für drei Monate auf. Danach werden sie dem lokalen Fundbüro übergeben. Sofern eine Sache erkennbar wertlos ist, behält sich die Hotelbetreiberin nach Ablauf der Frist die Vernichtung vor.